Werksvertragsrecht

- Rechtliche Beratung bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und vor dem Vertragsabschluss
Die rechtliche Beratung für natürliche sowie juristische Personen ist bereits vor dem Abschluss des Werkvertrages oder eines anderen Vertrages sehr wichtig und unerlässlich. Das Aufsuchen eines rechtlichen Beraters nach Vertragabschluss oder erst in der Zeit, wenn bereits rechtliche Problematik mit dem Vertragspartner aufgetreten ist, kann sehr negative Auswirkungen auf die Position der Partei in einem eventuellen Rechtsstreit oder bei verschiedenen Auslegungsvarianten der Vertragsparteien bezüglich ihrer vertraglichen Rechten und Pflichten haben. Einen bereits abgeschlossenen Vertrag kann man nicht mehr einseitig ändern, alle vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten sind festgelegt. Deren Änderung ist fast unmöglich. Meinen Mandanten biete ich rechtliche Beratung ab dem ersten Kontakt mit dem möglichen Vertragspartner bis zur Geltendmachung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche außergerichtlich sowie bei deren gerichtlichen Durchsetzung.

- außergerichtliche Geltendmachung offener Forderung und Klage auf Zahlung des Werkvertragslohns
Für den Fall, dass Ihr vertraglicher Partner Ihre Forderung für die durchgeführte Leistungen und den Warenverkauf nicht zahlt, werde ich Sie in Ihrem Namen vertreten und die Beitreibung dieser Forderung in die Wege leiten. Am kostengünstigsten ist die außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderung. Sollte mit der anderen Vertragspartei keine Einigung erzielt werden können, kann beim zuständigen Gericht Leistungsklage erhoben werden. Die gerichtliche Zuständigkeit ist entweder einzelvertraglich, d.h. im zugrunde liegenden Vertrag oder gesetzlich festgelegt.

Neuigkeiten
12/28/2012Schadensersatzpflicht des rauchenden Mieters

Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet somit eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn die verursachten.

12/8/2012Freiheit von Sachmängeln im Gebrauchtwagenkauf

Der Käufer eines gebrauchten Kfz kann erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem mehr als ein sogenannter Bagatellschaden aufgetreten ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

11/8/2012Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.

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